Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
19. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 734/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1993Bundesgesetzblatt Nr. 734 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Antragstellung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für die in der Anlage 1 genannten Kontingente sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum jeweils vorgesehenen Kontingent möglich ist;
Nummer und Unternummer des österreichischen Zolltarifs;
(3)Absatz 3,Die Anträge sind nach Kontingenten getrennt zu stellen und werden nur berücksichtigt, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Dokumentnummer
NOR12051912
Alte Dokumentnummer
N3199223960J