Rechtstracker.at

§ 4 19. IDG-V

Fassungen
01.12.1992 bis 14.04.1993 — BGBl. Nr. 734/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.12.199214.04.1993 BGBl. Nr. 734/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

19. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 734 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 734/1992

Außerkrafttretensdatum

14.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1993

Abkürzung

19. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 4,

Über Antrag sind Kontingentscheine für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt jenes Kalenderjahr, welches vor dem Vorjahr des Kontingentzeitraumes liegt. Als Einfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1989,, durchgeführt wurden. Als Nachweis der Einfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Rahmen des oben angeführten Abkommens im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10004757

Dokumentnummer

NOR12051914

Alte Dokumentnummer

N3199223962J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/734/P4/NOR12051914