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§ 5 19. IDG-V

Fassungen
01.12.1992 bis 14.04.1993 — BGBl. Nr. 734/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.12.199214.04.1993 BGBl. Nr. 734/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

19. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 734 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 734/1992

Außerkrafttretensdatum

14.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1993

Abkürzung

19. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine der in Paragraph 4, erwähnten Einfuhren getätigt haben.
  2. Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz eins, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10004757

Dokumentnummer

NOR12051915

Alte Dokumentnummer

N3199223963J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/734/P5/NOR12051915