Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
19. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 734/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1993Bundesgesetzblatt Nr. 734 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 6 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der der jeweils geltenden Fassung dar.Über die gemäß den vorstehenden Paragraphen 4 bis 6 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der der jeweils geltenden Fassung dar.
(2)Absatz 2,Der Kontingentschein hat jedenfalls die
Warenbezeichnung sowie Nummer und Unternummer des Zolltarifs, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben und die Kontingentnummer,
bewilligte Menge in Kilogramm und das
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Dokumentnummer
NOR12051917
Alte Dokumentnummer
N3199223965J