Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Endbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1993Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 bleiben unberührt: Von den Maßnahmen im Sinne der Paragraphen eins und 2 bleiben unberührt:
Die Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen.
Die Besteuerung von Erwerben von Todes wegen von Vermögen, aus dem keine Kapitalerträge im Sinne des § 1 fließen, sowie von Schenkungen unter Lebenden.Die Besteuerung von Erwerben von Todes wegen von Vermögen, aus dem keine Kapitalerträge im Sinne des Paragraph eins, fließen, sowie von Schenkungen unter Lebenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12051973
Alte Dokumentnummer
N3199315111L