Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,Artikel römisch achtzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,
soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Dokumentnummer
NOR12051998
Alte Dokumentnummer
N3199315419L