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Art. 2 BFG 1993

Fassungen
24.11.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 790/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 224.11.199331.12.2018 § → § BGBl. Nr. 790/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 201.01.199323.11.1993 BGBl. Nr. 1/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

24.11.1993BGBl. Nr. 790/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BFG 1993

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen, abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich in Finanzjahr 1993 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 BHG sowie Artikel römisch fünf und römisch sechs herangezogen werden.

  1. Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1991,, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Artikel römisch drei,,
    2. Ziffer 2
      gemäß Artikel römisch sieben, und
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, BHG beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme nach Paragraph 65, Absatz 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, sowie beim Voranschlagsansatz 1/15557 bis zu 5 500 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/18137 bis zu 2 000 Millionen Schilling
    ergeben.
  2. Absatz 3,Die Ermächtigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einen gegenüber Artikel 1 sich ergebenden höheren Gebarungsabgang bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen gemäß Artikel römisch acht zu bedecken.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 790/1993

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Gesetzesnummer

10004763

Dokumentnummer

NOR12052681

Alte Dokumentnummer

N3199331069J