Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1993 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.Artikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1993 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 6, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Dokumentnummer
NOR12051985
Alte Dokumentnummer
N3199315406L