Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
32. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang I zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und Rumänien über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 10. Dezember 1992, BGBl. Nr. 479/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt. Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang römisch eins zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und Rumänien über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 10. Dezember 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1993,, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR12052026
Alte Dokumentnummer
N3199317019L