Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mündelsicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1993Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Sparurkunden über Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen des Mündels auszustellen; sie haben neben dem Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten und sind mit einem deutlich sichtbaren Vermerk „Mündelgeld“ zu versehen.
(2)Absatz 2,Die Verwendung eines Losungswortes ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld zu führen, wenn die volle Handlungsfähigkeit des Mündels eingetreten ist.
(4)Absatz 4,Mündelgeldspareinlagen sind in den Jahresabschlüssen gesondert auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013
Dokumentnummer
NOR12052029
alte Dokumentnummer
N3199317023L