Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mündelsicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1993Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Deckungsregister (§ 66 BWG) ist laut Anlage einzurichten. Das Deckungsregister kann auch auf Datenträgern eingerichtet werden.Das Deckungsregister (Paragraph 66, BWG) ist laut Anlage einzurichten. Das Deckungsregister kann auch auf Datenträgern eingerichtet werden.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute nach § 68 Abs. 2 Z 2 BWG haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.Kreditinstitute nach Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 2, BWG haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013
Dokumentnummer
NOR12052031
alte Dokumentnummer
N3199317025L