Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Kontensperrverordnungrömisch eins. Kontensperrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 669/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 73/1996Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Jede Verfügung über Konten von Unternehmen (einschließlich Zweigniederlassungen) und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die Deviseninländer sind und die Paragraph eins, Jede Verfügung über Konten von Unternehmen (einschließlich Zweigniederlassungen) und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die Deviseninländer sind und die
mehrheitlich im Eigentum von
Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder
Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder
von den in Z 1 genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht oder sonst wirtschaftlich kontrolliert werden,von den in Ziffer eins, genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht oder sonst wirtschaftlich kontrolliert werden,
ist untersagt.
Dokumentnummer
NOR12052035
Alte Dokumentnummer
N3199317078L