Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Kontensperrverordnungrömisch eins. Kontensperrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 669/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 73/1996Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Das Verbot nach § 1 gilt nicht für Verfügungen, die nachstehenden Zwecken dienen, soweit sie durch direkte bankmäßige Überweisung an die nachstehend genannten Zahlungsempfänger erfolgen: Paragraph 2, Das Verbot nach Paragraph eins, gilt nicht für Verfügungen, die nachstehenden Zwecken dienen, soweit sie durch direkte bankmäßige Überweisung an die nachstehend genannten Zahlungsempfänger erfolgen:
Bezahlung von Abgaben, die auf Grund österreichischer Rechtsvorschriften fällig sind, an die Abgabenbehörde;
Bezahlung von fälligen Löhnen (Arbeitsentgelten) an natürliche Personen, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei dem Unternehmen oder der sonstigen Einrichtung bereits beschäftigt waren; die Auszahlung darf jedoch netto den Betrag von
S 30.000.-- pro natürlicher Person und Monat nicht übersteigen;
Bezahlung von gesetzlich festgelegten, fälligen Beiträgen an österreichische Sozialversicherungsträger und andere österreichische staatliche Stellen;
Bezahlung von Benützungsentgelten für von dem Unternehmen oder der sonstigen Einrichtung benützte Objekte an den Bestandgeber, worunter auch der Leasinggeber zu verstehen ist, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Benützungsverhältnis bereits bestand und der Bestandgeber (Leasinggeber) seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in Österreich hat. Handelt es sich beim Bestandgeber (Leasinggeber) jedoch um ein Unternehmen oder eine Einrichtung der in § 1 genannten Art, so gilt diese Ausnahmeregelung nicht;Bezahlung von Benützungsentgelten für von dem Unternehmen oder der sonstigen Einrichtung benützte Objekte an den Bestandgeber, worunter auch der Leasinggeber zu verstehen ist, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Benützungsverhältnis bereits bestand und der Bestandgeber (Leasinggeber) seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in Österreich hat. Handelt es sich beim Bestandgeber (Leasinggeber) jedoch um ein Unternehmen oder eine Einrichtung der in Paragraph eins, genannten Art, so gilt diese Ausnahmeregelung nicht;
Bezahlung von fälligen Verpflichtungen, die auf einer privatrechtlichen Vereinbarung, worunter auch eine Sicherungsabrede zu verstehen ist, beruhen, an den Berechtigten, sofern
das die Verbindlichkeit begründende Rechtsgeschäft (Sicherungsgeschäft) vor dem 8. Mai 1993 abgeschlossen wurde
und
die Gegenleistung aus dem Rechtsgeschäft (Sicherungsgeschäft) vor dem 8. Mai 1993 zur Gänze erbracht wurde und
der aus dem Rechtsgeschäft (Sicherungsgeschäft) Berechtigte und Überweisungsempfänger seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in Österreich hat; handelt es sich beim Berechtigten jedoch um ein Unternehmen oder eine sonstige Einrichtung der in § 1 genannten Art, so gilt diese Ausnahmeregelung nicht;der aus dem Rechtsgeschäft (Sicherungsgeschäft) Berechtigte und Überweisungsempfänger seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in Österreich hat; handelt es sich beim Berechtigten jedoch um ein Unternehmen oder eine sonstige Einrichtung der in Paragraph eins, genannten Art, so gilt diese Ausnahmeregelung nicht;
Bezahlung von Geldbeträgen, die dem Unternehmen oder der sonstigen Einrichtung durch rechtskräftige Entscheidungen österreichischer Strafgerichte oder österreichischer Verwaltungsbehörden zur Zahlung vorgeschrieben wurden, an diese;
Zahlung von Beträgen an internationale Organisationen zur Finanzierung von humanitären Lieferungen und Leistungen (für medizinische Zwecke bestimmte Erzeugnisse, Lebensmittel, Güter, für die notwendigsten humanitären Bedürfnisse der Bevölkerung), wenn dadurch der in der Resolution Nr. 820 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 17. April 1993, BGBl. Nr. 313/1993 zum Ausdruck kommende Zweck der Beschränkung nicht gefährdet wird.Zahlung von Beträgen an internationale Organisationen zur Finanzierung von humanitären Lieferungen und Leistungen (für medizinische Zwecke bestimmte Erzeugnisse, Lebensmittel, Güter, für die notwendigsten humanitären Bedürfnisse der Bevölkerung), wenn dadurch der in der Resolution Nr. 820 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 17. April 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1993, zum Ausdruck kommende Zweck der Beschränkung nicht gefährdet wird.
Anmerkung
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)
Dokumentnummer
NOR12052036
Alte Dokumentnummer
N3199317079L