Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Kontensperrverordnungrömisch eins. Kontensperrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 669/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 73/1996Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Das Verbot nach § 1 gilt ferner nicht für die Gutschreibung von Beträgen auf dem Konto. Die so gutgeschriebenen Beträge unterliegen jedoch der Verfügungssperre nach § 1; Verfügungen sind somit nur im Rahmen des § 2 zulässig. Paragraph 3, Das Verbot nach Paragraph eins, gilt ferner nicht für die Gutschreibung von Beträgen auf dem Konto. Die so gutgeschriebenen Beträge unterliegen jedoch der Verfügungssperre nach Paragraph eins,; Verfügungen sind somit nur im Rahmen des Paragraph 2, zulässig.
Dokumentnummer
NOR12052037
Alte Dokumentnummer
N3199317080L