Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
41. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 770/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1. Für die in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Polen wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 10. Dezember 1992, BGBl. Nr. 754/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt. Paragraph eins, Für die in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Polen wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang römisch eins a zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 10. Dezember 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1993,, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
Dokumentnummer
NOR12052048
Alte Dokumentnummer
N3199317393L