Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 873/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 873/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zoll-Datenaustausch-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 873/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Abgabe von Anmeldungen im Zollverfahren ist nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen im Weg des Datenaustausches zulässig.
  2. Absatz 2,Der Datenaustausch ist nur durch die Übertragung der die Anmeldung bildenden Datensätze (Nachrichten) vom einzelnen Teilnehmer an das für das zuständige Zollamt tätig werdende Bundesrechenamt sowie durch die Übertragung der die Erledigungen bildenden Datensätze vom Bundesrechenamt an den Teilnehmer zulässig.
  3. Absatz 3,Der Datenaustausch hat durch Datenübertragung über ein Unternehmen zu erfolgen, das als Dienstleister des Teilnehmers die automationsunterstützte Datenübermittlung gewerbsmäßig besorgt (Datenübermittler) und durch einen festgeschalteten Fernsprechstromweg oder eine digitale Datenleitung mit dem Bundesrechenamt verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004793

Dokumentnummer

NOR12052066

Alte Dokumentnummer

N3199318059L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/873/P1/NOR12052066