Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zoll-Datenaustausch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 873/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Abgabe von Anmeldungen im Zollverfahren ist nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen im Weg des Datenaustausches zulässig.
(2)Absatz 2,Der Datenaustausch ist nur durch die Übertragung der die Anmeldung bildenden Datensätze (Nachrichten) vom einzelnen Teilnehmer an das für das zuständige Zollamt tätig werdende Bundesrechenamt sowie durch die Übertragung der die Erledigungen bildenden Datensätze vom Bundesrechenamt an den Teilnehmer zulässig.
(3)Absatz 3,Der Datenaustausch hat durch Datenübertragung über ein Unternehmen zu erfolgen, das als Dienstleister des Teilnehmers die automationsunterstützte Datenübermittlung gewerbsmäßig besorgt (Datenübermittler) und durch einen festgeschalteten Fernsprechstromweg oder eine digitale Datenleitung mit dem Bundesrechenamt verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12052066
Alte Dokumentnummer
N3199318059L