Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zoll-Datenaustausch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 873/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Im Weg des Datenaustausches können nur Anmeldungen für die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr in der Einfuhr oder zum Eingangsvormerkverkehr abgegeben werden, wenn dem Anmelder eine Zahlungfrist nach § 175 Abs. 3 oder 4 ZollG zusteht. Ausgenommen sind Im Weg des Datenaustausches können nur Anmeldungen für die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr in der Einfuhr oder zum Eingangsvormerkverkehr abgegeben werden, wenn dem Anmelder eine Zahlungfrist nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 ZollG zusteht. Ausgenommen sind
Anmeldungen, die Angaben enthalten müssen, welche in der Nachricht nicht erfaßt werden können,
Sammelanmeldungen und Abmeldungen (§§ 52a und 97 ZollG),Sammelanmeldungen und Abmeldungen (Paragraphen 52 a und 97 ZollG),
unvollständige Anmeldungen (§ 52b Abs. 1 und 2 ZollG) sowieunvollständige Anmeldungen (Paragraph 52 b, Absatz eins und 2 ZollG) sowie
individuelle Ausnahmefälle, die auf Antrag des Teilnehmers in der Bewilligung gemäß § 54 Abs. 3 ZollG zu bestimmen sind.individuelle Ausnahmefälle, die auf Antrag des Teilnehmers in der Bewilligung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, ZollG zu bestimmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12052067
Alte Dokumentnummer
N3199318060L