Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zoll-Datenaustausch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 873/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Eine im Weg des Datenaustausches abgegebene Anmeldung gilt im Zeitpunkt des Abrufes seitens des Bundesrechenamtes aus der Datenverarbeitungsanlage des Datenübermittlers, spätestens jedoch an dem auf die Bereitstellung durch den Datenübermittler folgenden Werktag, als beim Zollamt eingereicht.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12052068
Alte Dokumentnummer
N3199318061L