Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 873/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 873/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zoll-Datenaustausch-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 873/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bekanntgabe von Erledigungen im Zollverfahren ist nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen im Weg des Datenaustausches zulässig.
  2. Absatz 2,In allen Fällen, in denen die Anmeldung im Weg des Datenaustausches abgegeben wurde, hat im gleichen Weg als Zwischenerledigung eine Mitteilung zu ergehen, daß die eingereichte Anmeldung
    1. Litera a
      formell richtig ist, oder
    2. Litera b
      formell unrichtig und daher nach Durchführung der erforderlichen Korrekturen neuerlich einzureichen ist (Mängelbehebungsauftrag).
  3. Absatz 3,Jedem Teilnehmer am Datenaustausch sind folgende Erledigungen im Weg des Datenaustausches bekanntzugeben:
    1. Litera a
      die zollamtlichen Bestätigungen mit der Festsetzung der Eingangsabgaben oder Sicherheiten, ausgenommen in den Fällen gemäß Paragraph 2, Litera a,;
    2. Litera b
      die Verständigungen gemäß Paragraph 228, zweiter Satz BAO (Tagesauszüge aus dem Abgabenkonto).

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004793

Dokumentnummer

NOR12052069

Alte Dokumentnummer

N3199318062L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/873/P4/NOR12052069