Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zoll-Datenaustausch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 873/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bekanntgabe von Erledigungen im Zollverfahren ist nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen im Weg des Datenaustausches zulässig.
(2)Absatz 2,In allen Fällen, in denen die Anmeldung im Weg des Datenaustausches abgegeben wurde, hat im gleichen Weg als Zwischenerledigung eine Mitteilung zu ergehen, daß die eingereichte Anmeldung
formell richtig ist, oder
formell unrichtig und daher nach Durchführung der erforderlichen Korrekturen neuerlich einzureichen ist (Mängelbehebungsauftrag).
(3)Absatz 3,Jedem Teilnehmer am Datenaustausch sind folgende Erledigungen im Weg des Datenaustausches bekanntzugeben:
die zollamtlichen Bestätigungen mit der Festsetzung der Eingangsabgaben oder Sicherheiten, ausgenommen in den Fällen gemäß § 2 lit. a;die zollamtlichen Bestätigungen mit der Festsetzung der Eingangsabgaben oder Sicherheiten, ausgenommen in den Fällen gemäß Paragraph 2, Litera a,;
die Verständigungen gemäß § 228 zweiter Satz BAO (Tagesauszüge aus dem Abgabenkonto).die Verständigungen gemäß Paragraph 228, zweiter Satz BAO (Tagesauszüge aus dem Abgabenkonto).
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12052069
Alte Dokumentnummer
N3199318062L