Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 880/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199431.12.2009 BGBl. Nr. 880/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Bausparkassengesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 880 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 880/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2009

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen

Absicherung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in Paragraph 8, Absatz 4, Bausparkassengesetz genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:

Differenz

------------------------------ x Anzahl der Zuteilungsstichtage

(außerkollektiver Zinssatz - kollektiver Zinssatz)

  1. Absatz 2,Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (Paragraph 8, Absatz 2, Bausparkassengesetz) und aus der Veranlagung nach Paragraph 8, Absatz 3, Bausparkassengesetz zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009

Gesetzesnummer

10004794

Dokumentnummer

NOR12052077

Alte Dokumentnummer

N3199318417L