Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Bausparkassengesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 880/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2009BGBl.Nr. 880 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen
Absicherung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge nach dem NORMAL-Tarif ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müßte.
(2)Absatz 2,Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch dann eingesetzt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch dann eingesetzt werden, wenn die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009
Dokumentnummer
NOR12052078
Alte Dokumentnummer
N3199318418L