Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 880/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199431.12.2009 BGBl. Nr. 880/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Bausparkassengesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 880 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 880/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2009

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen

Absicherung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge nach dem NORMAL-Tarif ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müßte.
  2. Absatz 2,Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch dann eingesetzt werden, wenn die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009

Gesetzesnummer

10004794

Dokumentnummer

NOR12052078

Alte Dokumentnummer

N3199318418L