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Art. 1 § 1

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 882/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 101.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 882/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 882/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1995

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993,.

Text

Artikel römisch eins

Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen

Verfahren

Berechtigte Unternehmer

Paragraph eins, (1) Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 5 UStG 1972 nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum

  1. Ziffer eins
    nur steuerfreie Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 UStG 1972 ausgeführt hat oder
  2. Ziffer 2
    nur Umsätze ausgeführt hat, die der Einzelbesteuerung (Paragraph 20, Absatz 4, UStG 1972) unterlegen haben.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Absatz eins, bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.

Gesetzesnummer

10004796

Dokumentnummer

NOR12052082

Alte Dokumentnummer

N3199318424L