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Art. 1 § 3

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 882/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 301.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 882/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 882/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1995

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993,.

Text

Verfahren

Paragraph 3, (1) Der Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.

  1. Absatz 2,Der zu erstattende Betrag muß mindestens 5 000 S betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese 955 Erstattungszeiträume muß der zu erstattende Betrag mindestens 500 S betragen.

Gesetzesnummer

10004796

Dokumentnummer

NOR12052084

Alte Dokumentnummer

N3199318426L