Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
43. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 930/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 930 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich festgelegten Musters beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sektion II, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55 - 57, einzubringen.Paragraph 2, (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich festgelegten Musters beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sektion römisch zwei, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55 - 57, einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
Unternummer des österreichischen Zolltarifs;
Mengenangabe in Tonnen und
Höhe der tatsächlichen Einfuhren in den ersten elf Monaten des dem Kontingent jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
(3)Absatz 3,Die Höhe der tatsächlichen Einfuhren in den ersten 11 Monaten des dem Kontingent jeweils vorangegangenen Kalenderjahres ist durch Verzollungsunterlagen nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12052090
Alte Dokumentnummer
N3199318445L