Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
43. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 930/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 930 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Kontingentverteilung
§ 3. (1) Die Vergabe von Kontingentscheinen ist auf der Grundlage sämtlicher ordnungsgemäßen und vollständigen Anträge, die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 31. Jänner des Kalenderjahres, für das das Kontingent gemäß § 1 Abs. 2 vergeben wird, vorliegen, vorzunehmen.Paragraph 3, (1) Die Vergabe von Kontingentscheinen ist auf der Grundlage sämtlicher ordnungsgemäßen und vollständigen Anträge, die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 31. Jänner des Kalenderjahres, für das das Kontingent gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vergeben wird, vorliegen, vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Antragstellern, die in den ersten 11 Monaten des dem Kontingentjahr jeweils vorangegangenen Kalenderjahres nachweislich Frucht- oder Gemüsesäfte der Nummer 2009 des Zolltarifs aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt haben, sind über Antrag 90 v.H. des Kontingents zuzuteilen.
(3)Absatz 3,Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind 10 vH des Kontingents vorbehalten.
(4)Absatz 4,Anträge gemäß § 3 Abs. 2 und 3 sind bis spätestens 31. Jänner des Kalenderjahres, für das das Kontingent vergeben wird, einzubringen.Anträge gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sind bis spätestens 31. Jänner des Kalenderjahres, für das das Kontingent vergeben wird, einzubringen.
Dokumentnummer
NOR12052091
Alte Dokumentnummer
N3199318446L