Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
43. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 930/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 930 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Kontingentscheinverfahren
§ 5. (1) Über die gemäß den §§ 3 bis 5 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen.Paragraph 5, (1) Über die gemäß den Paragraphen 3 bis 5 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Kontingentschein hat zu enthalten:
die Unternummer des österreichischen Zolltarifs,
die bewilligte Menge in Tonnen und
(3)Absatz 3,Kontingentscheine sind zu befristen. Sie sind mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder zur Vermeidung von Schäden für die Volkswirtschaft erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Kontingentscheine (§ 6) sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.Kontingentscheine (Paragraph 6,) sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12052093
Alte Dokumentnummer
N3199318448L