Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
43. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 930/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 930 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 7. (1) Einen Anspruch auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.Paragraph 7, (1) Einen Anspruch auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2)Absatz 2,Der Vorzugszollsatz gemäß dem in § 1 genannten Abkommen gilt nur für die auf Grund von Kontingentscheinen bewilligten Mengen; eine Überschreitung dieser Mengen ist unzulässig.Der Vorzugszollsatz gemäß dem in Paragraph eins, genannten Abkommen gilt nur für die auf Grund von Kontingentscheinen bewilligten Mengen; eine Überschreitung dieser Mengen ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Kontingentscheine sind nicht übertragbar.
Dokumentnummer
NOR12052095
Alte Dokumentnummer
N3199318450L