Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt, und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12052117
Alte Dokumentnummer
N3199325146J