Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,§ 1 Z 1 bis 9 und §§ 2 bis 5 sind anzuwenden,Paragraph eins, Ziffer eins bis 9 und Paragraphen 2 bis 5 sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.
(2)Absatz 2,§ 1 Z 10 ist anzuwenden,Paragraph eins, Ziffer 10, ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 383/2001
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR40024711