Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Liebhabereiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1993Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag, 32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Bundesabgabenordnung
§ 7.Paragraph 7,
Ergehen Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, weil zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist, daß Liebhaberei vorliegt, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen. Ergehen Bescheide gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig, weil zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist, daß Liebhaberei vorliegt, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR12052127
alte Dokumentnummer
N3199325157J