Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
22. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 934/1993Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 934 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 10. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der aus diesem Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.Paragraph 10, (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der aus diesem Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2)Absatz 2,Kontingentscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12052148
Alte Dokumentnummer
N3199325268J