Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
22. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 934/1993Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 934 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 5. Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf der Grundlage aller Anträge, die zwischen dem 1. und 31. Jänner des Kontingentjahres eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Paragraph 5, Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf der Grundlage aller Anträge, die zwischen dem 1. und 31. Jänner des Kontingentjahres eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Dokumentnummer
NOR12052143
Alte Dokumentnummer
N3199325263J