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§ 7 22. IDG-V

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 62/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199331.12.1993 BGBl. Nr. 62/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 934/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

22. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 934 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 62/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 934/1993

Abkürzung

22. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 7, Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die Höhe eines Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe zu bewilligen. Der verbleibende Kontingentrest ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10004805

Dokumentnummer

NOR12052145

Alte Dokumentnummer

N3199325265J