Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
22. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 934/1993Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 934 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 9. (1) Entsprechend der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.Paragraph 9, (1) Entsprechend der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2)Absatz 2,Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis gemäß Anhang III Artikel 3 Abs. 2 des bilateralen Abkommens zwischen Österreich und der CSFR über Agrarwaren, BGBl. Nr. 730/1992, vorzulegen.Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis gemäß Anhang römisch drei Artikel 3 Absatz 2, des bilateralen Abkommens zwischen Österreich und der CSFR über Agrarwaren, Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1992,, vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12052147
Alte Dokumentnummer
N3199325267J