Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
21. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 61/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1. Zur Inanspruchnahme eines auf eine bestimmte Menge und einen bestimmten Zeitraum beschränkten Vorzugszollsatzes im Warenverkehr zwischen Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) sind für die Einfuhr von Karpfen der Unternummer 0301 93 B 1 des Zolltarifes mit Ursprung in der CSFR Kontingentscheine erforderlich. Paragraph eins, Zur Inanspruchnahme eines auf eine bestimmte Menge und einen bestimmten Zeitraum beschränkten Vorzugszollsatzes im Warenverkehr zwischen Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) sind für die Einfuhr von Karpfen der Unternummer 0301 93 B 1 des Zolltarifes mit Ursprung in der CSFR Kontingentscheine erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12052152
Alte Dokumentnummer
N3199325273J