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§ 10 21. IDG-V

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 61/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199331.12.1993 BGBl. Nr. 61/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

21. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 61/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993

Abkürzung

21. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 10, (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle zurückzusenden.

  1. Absatz 2,Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser nicht oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 zur Verteilung zu bringen.

Gesetzesnummer

10004806

Dokumentnummer

NOR12052161

Alte Dokumentnummer

N3199325282J