Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
21. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 61/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für das in der Anlage genannte Kontingent sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich festgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.Paragraph 2, (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für das in der Anlage genannte Kontingent sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich festgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
Nummer und Unternummer des österreichischen Zolltarifes;
(3)Absatz 3,Die Anträge werden nur berücksichtigt, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
Dokumentnummer
NOR12052153
Alte Dokumentnummer
N3199325274J