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§ 4 21. IDG-V

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 61/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199331.12.1993 BGBl. Nr. 61/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

21. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 61/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993

Abkürzung

21. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 4, Über Antrag sind Kontingentscheine für 90 vH des Gesamtkontingentes gemäß Anlage Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt das dem jeweiligen Kontingentzeitraum vorangegangene Kalenderjahr; als Einfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten auch solche, die aus anderen Ländern als der CSFR durchgeführt wurden; als Nachweis der Einfuhr gilt die zollamtliche Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.

Gesetzesnummer

10004806

Dokumentnummer

NOR12052155

Alte Dokumentnummer

N3199325276J