Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
21. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 61/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 4. Über Antrag sind Kontingentscheine für 90 vH des Gesamtkontingentes gemäß Anlage Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt das dem jeweiligen Kontingentzeitraum vorangegangene Kalenderjahr; als Einfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten auch solche, die aus anderen Ländern als der CSFR durchgeführt wurden; als Nachweis der Einfuhr gilt die zollamtliche Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt. Paragraph 4, Über Antrag sind Kontingentscheine für 90 vH des Gesamtkontingentes gemäß Anlage Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt das dem jeweiligen Kontingentzeitraum vorangegangene Kalenderjahr; als Einfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten auch solche, die aus anderen Ländern als der CSFR durchgeführt wurden; als Nachweis der Einfuhr gilt die zollamtliche Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.
Dokumentnummer
NOR12052155
Alte Dokumentnummer
N3199325276J