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§ 5 21. IDG-V

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 61/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199331.12.1993 BGBl. Nr. 61/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

21. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 61/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993

Abkürzung

21. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 5, (1) 10 vH des Gesamtkontingentes gemäß Anlage werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine Einfuhren gemäß Paragraph 4, getätigt haben.

  1. Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz eins, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteiles, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10004806

Dokumentnummer

NOR12052156

Alte Dokumentnummer

N3199325277J