Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
21. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 61/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 5. (1) 10 vH des Gesamtkontingentes gemäß Anlage werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine Einfuhren gemäß § 4 getätigt haben.Paragraph 5, (1) 10 vH des Gesamtkontingentes gemäß Anlage werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine Einfuhren gemäß Paragraph 4, getätigt haben.
(2)Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteiles, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz eins, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteiles, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12052156
Alte Dokumentnummer
N3199325277J