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§ 6 21. IDG-V

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 61/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199331.12.1993 BGBl. Nr. 61/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

21. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 61/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993

Abkürzung

21. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 6, Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Paragraphen 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Jänner des jeweiligen Kontingentjahres einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, auf die Antragsteller aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10004806

Dokumentnummer

NOR12052157

Alte Dokumentnummer

N3199325278J