Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
21. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 61/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 6. Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Jänner des jeweiligen Kontingentjahres einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen. Paragraph 6, Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Paragraphen 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Jänner des jeweiligen Kontingentjahres einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, auf die Antragsteller aufzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12052157
Alte Dokumentnummer
N3199325278J