Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
21. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 61/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 7. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 6 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen, auf welche das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden ist.Paragraph 7, (1) Über die gemäß den vorstehenden Paragraphen 4 bis 6 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen, auf welche das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Der Kontingentschein hat jedenfalls die
Warenbezeichnung sowie Nummer und Unternummer des Zolltarifes, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben, die
bewilligte Menge in Kilogramm und das
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen.
Dokumentnummer
NOR12052158
Alte Dokumentnummer
N3199325279J