Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
21. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 61/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 933/1993Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 9. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus diesem Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.Paragraph 9, (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus diesem Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2)Absatz 2,Kontingentscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12052160
Alte Dokumentnummer
N3199325281J