Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Vorzugszollsätzen nach dem Präferenzzollgesetz für bestimmte Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1993Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1994,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für süßen Paprika der Unternummer 0904 20 A 1, andere als ganze Früchte, in unmittelbaren Umschließungen von mehr als 1 kg, werden Vorzugszollsätze in folgender Höhe festgelegt:
bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe I der Anlage C genannt sind bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe römisch eins der Anlage C genannt sind
8%
bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe II der Anlage C genannt sind bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe römisch zwei der Anlage C genannt sind
6%
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Dokumentnummer
NOR12052232
Alte Dokumentnummer
N3199326208J