Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.02.1993 bis 14.02.1996 — BGBl. Nr. 134/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 224.02.199314.02.1996 BGBl. Nr. 134/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.02.1993BGBl. Nr. 134/1993

Außerkrafttretensdatum

14.02.1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Diese Verordnung wurde durch Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 5, UStG 1994, BGBl.

Nr. 663 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben.

Text

Paragraph 2, Als Kleinlastkraftwagen können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muß so gebaut sein, daß ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.

Schlagworte

Personenkraftwagen

Gesetzesnummer

10004810

Dokumentnummer

NOR12052235

Alte Dokumentnummer

N3199326212J