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§ 3

Fassungen
24.02.1993 bis 14.02.1996 — BGBl. Nr. 134/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 324.02.199314.02.1996 BGBl. Nr. 134/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.02.1993BGBl. Nr. 134/1993

Außerkrafttretensdatum

14.02.1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Diese Verordnung wurde durch Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 5, UStG 1994, BGBl.

Nr. 663 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben.

Text

Paragraph 3, (1) Fahrzeuge, die vom Aufbau der Karosserie her auch als Personen- oder Kombinationskraftwagen gefertigt werden, können nur bei Vorliegen folgender Mindesterfordernisse als Kleinlastkraftwagen eingestuft werden:

  1. Ziffer eins
    Das Fahrzeug muß eine Heckklappe oder Hecktüre(n) aufweisen.
  2. Ziffer 2
    Das Fahrzeug darf mit nur einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet sein.
  3. Ziffer 3
    Hinter der Sitzreihe muß ein Trenngitter oder eine Trennwand oder eine Kombination beider Vorrichtungen angebracht sein. Das Trenngitter (die Trennwand) muß mit der Bodenplatte (Originalbodenplatte oder Bodenplattenverlängerung, siehe Punkt 6) und mit der Karosserie fest und nicht leicht trennbar verbunden werden. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Vernieten oder einer Kombination beider Maßnahmen herzustellen sein.
  4. Ziffer 4
    Der Laderaum muß seitlich verblecht sein; er darf somit keine seitlichen Fenster aufweisen. Die Verblechung muß mit der Karosserie so fest verbunden sein, daß deren Entfernung nur unter Beschädigung der Karosserie möglich wäre. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Verkleben mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (zB Kleber auf Polyurethanbasis), herzustellen sein. Die Verblechung muß in Wagenfarbe lackiert sein. Ein bloßes Einsetzen von Blechtafeln in die für die Fenster vorgesehenen Führungen unter Belassung der Fensterdichtungen ist nicht ausreichend.
  5. Ziffer 5
    Halterungen für hintere Sitze und Sitzgurten müssen entfernt und entsprechende Ausnehmungen unbenützbar (zB durch Verschweißen oder Ausbohren der Gewinde) gemacht worden sein.
  6. Ziffer 6
    Der Laderaumboden muß aus einer durchgehenden, ebenen Stahlverblechung bestehen. Es muß daher eine allfällige Fußmulde durch eine selbsttragende, mit der Originalbodenplatte fest verbundenen und bis zum Trenngitter (Trennwand) vorgezogenen Stahlblechplatte überdeckt werden. Die Verbindung mit der Originalbodenplatte muß so erfolgen, daß eine Trennung nur unter Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre. Zur Herstellung dieser Verbindung eignet sich insbesondere ein Verschweißen. Sind größere Auflageflächen vorhanden, ist auch ein durchgehendes Verkleben der Auflageflächen mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (zB Kleber auf Polyurethanbasis), in Verbindung mit einem Vernieten (Durchnieten durch die Originalbodenplatte) möglich. Die Fußmulde muß auch durch seitliche Verblechungen abgeschlossen werden.
  7. Ziffer 7
    Seitliche Laderaumtüren darf das Fahrzeug nur dann aufweisen, wenn es eine untere Laderaumlänge von grundsätzlich mindestens 1 500 mm aufweist. Diese Mindestladeraumlänge darf durch eine schräge Heckklappe nicht sehr erheblich eingeschränkt werden. Bei den seitlichen Laderaumtüren muß die Fensterhebemechanik unbenützbar gemacht worden sein.
  8. Ziffer 8
    Das Fahrzeug muß kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeug für die Warenbeförderung) einzustufen sein.
  9. Ziffer 9
    Für Geländefahrzeuge, die keine Fußmulde aufweisen, gilt ergänzend folgendes: Die Trennvorrichtung hinter der Sitzreihe (vergleiche Punkt 1) muß im unteren Bereich in einer Trennwand bestehen, die sich nach hinten waagrecht etwa 20 cm fortsetzen muß. Diese Trennwandfortsetzung muß mit der Originalbodenplatte so fest verbunden werden, daß eine Trennung nur unter Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre. Bezüglich geeigneter Maßnahmen zur Herstellung dieser Verbindung siehe Punkt 6.
  1. Absatz 2,Der Kleinlastkraftwagen muß die angeführten Merkmale bereits werkseitig aufweisen. „Werkseitig'' bedeutet, daß allenfalls für die Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch erforderliche Umbaumaßnahmen bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden müssen.

Schlagworte

Personenkraftwagen

Gesetzesnummer

10004810

Dokumentnummer

NOR12052236

Alte Dokumentnummer

N3199326213J