Kastenwagen; das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (§ 3 Abs. 2) so konstruiert sind, daß sie einen vom Führerhaus abgesetzten kastenförmigen Laderaum aufweisen. Die Fahrzeuge sind mit hinteren Flügeltüren ausgestattet und dürfen außer einem kleinen rechtsseitigen Sichtfenster (Höchstausmaß 38 cm x 38 cm), das mit einem Innenschutzgitter versehen sein muß, keine seitlichen Laderaumfenster aufweisen.Kastenwagen; das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (Paragraph 3, Absatz 2,) so konstruiert sind, daß sie einen vom Führerhaus abgesetzten kastenförmigen Laderaum aufweisen. Die Fahrzeuge sind mit hinteren Flügeltüren ausgestattet und dürfen außer einem kleinen rechtsseitigen Sichtfenster (Höchstausmaß 38 cm x 38 cm), das mit einem Innenschutzgitter versehen sein muß, keine seitlichen Laderaumfenster aufweisen.
Als Kastenwagen sind auch Fahrzeuge anzusehen, die die äußere Form eines Kleinbusses aufweisen, jedoch bereits werkseitig (§ 3 Abs. 2) als Fahrzeuge zur Güterbeförderung konstruiert sind. Diese Fahrzeuge dürfen - falls sie nicht die für einen Kleinbus geforderten Voraussetzungen erfüllen (zB infolge einer zu geringen potentiellen Personenbeförderungskapazität) - keine seitlichen Laderaumfenster aufweisen.Als Kastenwagen sind auch Fahrzeuge anzusehen, die die äußere Form eines Kleinbusses aufweisen, jedoch bereits werkseitig (Paragraph 3, Absatz 2,) als Fahrzeuge zur Güterbeförderung konstruiert sind. Diese Fahrzeuge dürfen - falls sie nicht die für einen Kleinbus geforderten Voraussetzungen erfüllen (zB infolge einer zu geringen potentiellen Personenbeförderungskapazität) - keine seitlichen Laderaumfenster aufweisen.
Kastenwagen müssen kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) einzustufen sein.