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§ 4

Fassungen
24.02.1993 bis 14.02.1996 — BGBl. Nr. 134/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 424.02.199314.02.1996 BGBl. Nr. 134/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.02.1993BGBl. Nr. 134/1993

Außerkrafttretensdatum

14.02.1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Diese Verordnung wurde durch Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 5, UStG 1994, BGBl.

Nr. 663 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben.

Text

Paragraph 4, Nicht als Personen- oder Kombinationskraftwagen sind unter den im Paragraph 2, angeführten allgemeinen Voraussetzungen weiters folgende Fahrzeuge anzusehen (Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn):

  • Strichaufzählung
    Kastenwagen; das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (Paragraph 3, Absatz 2,) so konstruiert sind, daß sie einen vom Führerhaus abgesetzten kastenförmigen Laderaum aufweisen. Die Fahrzeuge sind mit hinteren Flügeltüren ausgestattet und dürfen außer einem kleinen rechtsseitigen Sichtfenster (Höchstausmaß 38 cm x 38 cm), das mit einem Innenschutzgitter versehen sein muß, keine seitlichen Laderaumfenster aufweisen.
    Als Kastenwagen sind auch Fahrzeuge anzusehen, die die äußere Form eines Kleinbusses aufweisen, jedoch bereits werkseitig (Paragraph 3, Absatz 2,) als Fahrzeuge zur Güterbeförderung konstruiert sind. Diese Fahrzeuge dürfen - falls sie nicht die für einen Kleinbus geforderten Voraussetzungen erfüllen (zB infolge einer zu geringen potentiellen Personenbeförderungskapazität) - keine seitlichen Laderaumfenster aufweisen.
    Kastenwagen müssen kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) einzustufen sein.
  • Strichaufzählung
    Pritschenwagen (Pick-Up-Fahrzeuge); das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (Paragraph 3, Absatz 2,) so konstruiert sind, daß sie ein geschlossenes Führerhaus (mit einer Sitzreihe oder mit zwei Sitzreihen) und eine sich daran anschließende, grundsätzlich offene Ladefläche aufweisen. Die Ladefläche kann auch mit einem Hardtop, einer Plane oder einer ähnlichen zum Schutz der Transportgüter bestimmten Zusatzausstattung versehen werden. Die Fahrzeuge müssen kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) einzustufen sein.
  • Strichaufzählung
    Leichenwagen; das sind Fahrzeuge, die sich sowohl von der Bauweise (geschlossenes Führerhaus, durchgehende seitliche Verglasung des Laderaumes) als auch von der Ausstattung (spezielle Vorrichtungen für den Sargtransport) her wesentlich von den üblichen Typen von Personen- und Kombinationskraftwagen unterscheiden.

Schlagworte

Personenkraftwagen

Gesetzesnummer

10004810

Dokumentnummer

NOR12052237

Alte Dokumentnummer

N3199326214J