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Art. 5

Fassungen
26.04.1993 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 319/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 526.04.199330.09.1995 BGBl. Nr. 319/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1995,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.04.1993BGBl. Nr. 319/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1995

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Text

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 15. März 1993, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Gesetzesnummer

10004819

Dokumentnummer

NOR12052293

Alte Dokumentnummer

N3199327445J