Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1993Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die §§ 1 und 2 sind anzuwenden, Die Paragraphen eins und 2 sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden,
beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR12052305
alte Dokumentnummer
N3199327572J