Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
27. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1993Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich festgelegten Musters beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sektion II, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55 - 57, einzubringen.Paragraph 2, (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich festgelegten Musters beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sektion römisch zwei, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55 - 57, einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
Unternummer des österreichischen Zolltarifs;
Mengenangabe in Tonnen und
Höhe der tatsächlichen Einfuhren im Kalenderjahr 1992.
(3)Absatz 3,Die Höhe der tatsächlichen Einfuhren ist durch Verzollungsunterlagen nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12052334
Alte Dokumentnummer
N3199328428J