Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
27. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1993Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Kontingentverteilung
§ 3. (1) Die Vergabe von Kontingentscheinen ist auf der Grundlage sämtlicher ordnungsgemäßen und vollständigen Anträge, die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb von zwei Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen, vorzunehmen.Paragraph 3, (1) Die Vergabe von Kontingentscheinen ist auf der Grundlage sämtlicher ordnungsgemäßen und vollständigen Anträge, die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb von zwei Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen, vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Antragstellern, die im Kalenderjahr 1992 Frucht- oder Gemüsesäfte der Nummer 2009 des Zolltarifs aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt haben, sind über Antrag 90 vH des Kontingents zuzuteilen.
(3)Absatz 3,Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind 10 vH des Kontingents vorbehalten.
Dokumentnummer
NOR12052335
Alte Dokumentnummer
N3199328429J